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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 5
Wahlorgane; Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Wahlorgane sind der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sowie der Wahlausschuss.
(2) 1Wahlleiter oder Wahlleiterin ist der Kanzler oder die Kanzlerin. 2Dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin im Amt ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Wahlleiters oder der Wahlleiterin.
(3) 1Dem Wahlausschuss gehören mindestens fünf Vertreter und Vertreterinnen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen im Verhältnis 2:1:1:1 an. 2Der Wahlausschuss ist auch dann ordnungsgemäß zusammengesetzt, wenn für eine der in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen keine oder nur weniger Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden können. 3Sie werden vom Senat der Hochschule für die jeweils nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen bestellt. 4Dieser bestellt gleichzeitig für den Fall des Ausscheidens oder der Verhinderung bestellter Vertreter oder Vertreterinnen Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen. 5Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt die Zusammensetzung des Wahlausschusses bekannt.
(4) 1Die Wahlorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen heranziehen (Wahlhelfer und Wahlhelferinnen). 2Die Mitglieder der Hochschule sind nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG zur Übernahme von Wahlhelferaufgaben verpflichtet.
(5) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin, die Mitglieder des Wahlausschusses und die Wahlhelfer und Wahlhelferinnen sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) 1Der Wahlausschuss wählt aus der Mitte seiner hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder je eine Person für den Vorsitz und die Vertretung; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 2Die erste Sitzung des Wahlausschusses wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin einberufen und von diesem oder dieser bis zur Wahl eines oder einer Vorsitzenden geleitet.
(7) 1Der Wahlausschuss, der auch mündlich mit einer Frist von mindestens einem Tag geladen werden kann, ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Kann in unaufschiebbaren Angelegenheiten der Wahlausschuss nicht mehr rechtzeitig geladen werden oder ist dieser nicht beschlussfähig, entscheidet in diesen unaufschiebbaren Angelegenheiten der Wahlleiter oder die Wahlleiterin an Stelle des Wahlausschusses. 4Sind der oder die Vorsitzende und dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin nicht anwesend, ist für die jeweilige Sitzung entsprechend Abs. 6 ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen.
(8) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen, einschließlich der Auszählung der Stimmen, verantwortlich. 2Er oder sie
1.
bestimmt den Wahltermin,
2.
erlässt das Wahlausschreiben und
3.
gibt die weiteren für die Durchführung der Wahlen erforderlichen Angaben und Termine in der Hochschule bekannt.
(9) 1Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch diese Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr. 2Er beschließt auf Ersuchen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin über die Regelung von Einzelheiten der Wahlvorbereitung und der Wahldurchführung.
(10) Die Wahlorgane haben bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen, dass durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen sind.