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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 4
Ausübung des Wahlrechts; Wählerverzeichnis
(1) Das aktive und passive Wahlrecht können nur Wahlberechtigte ausüben, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) 1Das Wählerverzeichnis wird von der Hochschulverwaltung erstellt. 2Es gliedert sich entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 1 in vier Gruppen, die jeweils mindestens in Fakultäten und den sonstigen Bereich untergliedert werden; eine Untergliederung in Fakultäten und den sonstigen Bereich unterbleibt an Hochschulen, die nicht in Fakultäten gegliedert sind. 3Innerhalb dieser Gliederung ist das Wählerverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge zu führen oder in anderer Weise übersichtlich zu gestalten; es muss den Namen, den Vornamen und die Anschrift der Wahlberechtigten enthalten, wobei bei den Bediensteten die Dienstanschrift genügt; soweit es zur Kennzeichnung von Wahlberechtigten erforderlich ist, ist auch das Geburtsdatum anzugeben. 4Die Hochschulverwaltung hat das Wählerverzeichnis bis zur Schließung laufend zu aktualisieren und zu berichtigen. 5Das Wählerverzeichnis kann auch in Form einer elektronisch gespeicherten Datei geführt werden. 6Rechtzeitig vor der Offenlegung nach Abs. 3 Satz 2 ist ein den Anforderungen dieser Wahlordnung entsprechender Ausdruck zu erstellen.
(3) 1Am 28. Tag vor dem ersten Wahltag wird das Wählerverzeichnis geschlossen. 2Es muss mindestens während der letzten drei nicht vorlesungsfreien Tage vor der Schließung innerhalb der Hochschule an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt werden; Samstage gelten als vorlesungsfrei im Sinn dieser Bestimmung.
(4) 1Gegen die Nichteintragung oder eine falsche Eintragung in das Wählerverzeichnis können die Betroffenen spätestens am ersten Werktag nach Schließung des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht an Samstagen, schriftlich Erinnerung beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin einlegen. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin trifft unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses eine Entscheidung.
(5) 1Gegen die Eintragung einer Person in das Wählerverzeichnis, die nicht wahlberechtigt ist, kann von jedem oder jeder Wahlberechtigten spätestens am ersten Werktag nach Schließung des Wählerverzeichnisses, jedoch nicht an Samstagen, schriftlich Erinnerung eingelegt werden. 2Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin entscheidet hierüber unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Kalendertagen nach Schließung des Wählerverzeichnisses; die eingetragene Person soll vorher gehört werden.
(6) 1Ist eine Erinnerung begründet, so hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin das Wählerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach dessen Schließung ist in einer Anlage zum Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) Nach Schließung des Wählerverzeichnisses ist eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses durch die Hochschulverwaltung von Amts wegen hinsichtlich der in Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 genannten Angaben vorzunehmen, soweit die Wahlberechtigung eines oder einer Einzelnen dadurch nicht berührt wird.