Inhalt

BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen
1.
der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes – BayHSchG) sowie
2.
der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHSchG)
der staatlichen Hochschulen (Art. 1 Abs. 2 BayHSchG).
(2) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind, werden diese ohne Wahl Mitglieder des betreffenden Organs.