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Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 19
Fristen
(1) 1Soweit für die Stellung von Anträgen oder die Einreichung von Vorschlägen die Wahrung einer Frist vorgeschrieben ist, läuft die Frist am letzten Tag um 16.00 Uhr ab. 2 § 12 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die in § 4 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 10, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.