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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 18
Wahlprüfung
(1) Jede wahlberechtigte Person kann nach der Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl in ihrer Gruppe innerhalb von sieben Tagen unter Angabe von Gründen anfechten; die Anfechtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin.
(2) Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können.
(3) Eine Anfechtung der Wahl mit der Begründung, dass eine wahlberechtigte Person an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert gewesen sei, weil sie nicht oder nicht mit der richtigen Gruppenzugehörigkeit in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, oder dass eine Person an der Wahl teilgenommen habe, die zwar in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt war, ist nicht zulässig.
(4) 1Über die Anfechtung entscheidet der Wahlausschuss unter stimmberechtigter Mitwirkung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beschluss ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag stellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen. 3Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen; vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach denselben Vorschlägen und auf Grund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl; wirkt sich ein Verstoß für die Sitzverteilung nur in einer Gruppe aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen. 4Eine Wiederholung der Wahl ist unverzüglich durchzuführen. 5Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 6 § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt für Wiederholungswahlen nicht.