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BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 14
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin stellt nach Auszählung der Stimmen für jede Wahl und jede Gruppe die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmzettel, die Zahl der ungültigen Stimmzettel sowie die Zahlen der gültigen Stimmzettel, die auf die einzelnen Wahlvorschläge, und die Zahlen der gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen entfallen sind, fest. 2Er oder sie stellt weiter die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge, die gewählten Bewerber und Bewerberinnen sowie die Reihenfolge der Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen nach Maßgabe des Abs. 5 fest. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin gibt das festgestellte Wahlergebnis durch Anschlag an den für amtliche öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Stellen oder in sonst geeigneter Weise öffentlich bekannt. 4Er oder sie hat es von Amts wegen zu berichtigen, wenn innerhalb von vier Monaten nach der Feststellung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten bekannt werden.
(2) 1Die Zuteilung der auf die einzelnen Wahlvorschläge der Gruppen entfallenden Sitze erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt). 2Die Zahlen der gültigen Stimmzettel, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen sind, werden nacheinander solang durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als Sitze zu vergeben sind. 3Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, als er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist.
(3) 1Entfallen auf einen Wahlvorschlag nach den Höchstzahlen mehr Sitze als Bewerber und Bewerberinnen genannt sind, fallen die restlichen Sitze den übrigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. 2Liegen für die Zuteilung des letzten Sitzes in einer Gruppe die gleichen Höchstzahlen vor, entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 3Wahlvorschlägen, auf die keine Stimmen entfallen sind, kann kein Sitz zugeteilt werden.
(4) 1Innerhalb der Wahlvorschläge sind die Sitze den darin aufgeführten Bewerbern und Bewerberinnen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zuzuteilen. 2Haben mehrere Bewerber und Bewerberinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung der Bewerber und Bewerberinnen (§ 8 Abs. 2) über die Zuweisung des Sitzes.
(5) 1Die nicht gewählten Bewerber und Bewerberinnen eines Wahlvorschlags sind in der Reihenfolge des Abs. 4 Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen für die auf diesen Wahlvorschlag entfallenden Sitze. 2Sind für einen Wahlvorschlag Ersatzvertreter oder Ersatzvertreterinnen nicht oder nicht mehr vorhanden, bestimmt sich der Ersatzvertreter oder die Ersatzvertreterin in entsprechender Anwendung des Abs. 3; bei Feststellung des Wahlergebnisses genügt ein Hinweis auf diese Regelung.
(6) 1Bei Personenwahl sind abweichend von den Abs. 2 bis 5 die Personen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhielten. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los. 3Die Nichtgewählten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen; bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Mitglied des Wahlausschusses zu ziehende Los über die Reihenfolge; Personen, die keine Stimme erhalten haben, sind nicht Ersatzvertreter und Ersatzvertreterinnen.
(7) In den Fällen des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG gelten die Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(8) 1Entfallen auf Vertreter und Vertreterinnen im Senat nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 aus einer Fakultät mehr als zwei Sitze und ist die Hochschule in mindestens drei Fakultäten gegliedert (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 BayHSchG), werden die über die Zahl zwei hinausgehenden weiteren Sitze denjenigen Bewerbern und Bewerberinnen anderer Fakultäten zugeteilt, auf die nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 die weiteren Sitze entfallen würden. 2Maßgebend ist die Zahl der Fakultäten am Tag vor Erlass des Wahlausschreibens.