Inhalt

BayHSchWO
Text gilt ab: 01.08.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 16.06.2006
§ 12
Briefwahl
(1) Die Stimmabgabe ist auch in der Form der Briefwahl zulässig.
(2) 1Der Antrag auf Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen muss spätestens am 14. Tag vor Beginn der Wahl in Textform (§ 126b BGB) beim Wahlleiter oder der Wahlleiterin eingehen. 2Bei persönlicher Entgegennahme der Wahlunterlagen können Anträge auf Briefwahl bis sieben Tage vor der Wahl gestellt werden. 3Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin sendet den Wahlberechtigten unverzüglich nach Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge die Wahlunterlagen zu oder händigt sie aus. 4Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat die Übersendung oder Aushändigung im Wählerverzeichnis zu vermerken; Wahlberechtigte, bei denen im Wählerverzeichnis die Übersendung oder Aushändigung der Briefwahlunterlagen vermerkt ist, können ihre Stimme nur durch Briefwahl abgeben.
(3) 1Die Briefwähler und Briefwählerinnen haben dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin in verschlossenem Briefwahlumschlag die in den Wahlumschlägen eingeschlossenen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden oder zu übergeben, dass der Wahlbrief spätestens vor Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin zugeht. 2Dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin nach diesem Zeitpunkt zugehende Briefwahlumschläge gelten nicht als Stimmabgabe. 3Für die Stimmabgabe in der Form der Briefwahl gelten im Übrigen § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(4) 1Spätestens nach Abschluss der Stimmabgabe werden den rechtzeitig eingegangenen Briefwahlumschlägen die Wahlumschläge entnommen und nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne gelegt. 2Die den Wahlumschlägen entnommenen Stimmzettel sind vor Beginn der Auszählung – unter Wahrung des Wahlgeheimnisses – mit den übrigen Stimmzetteln zu vermischen.