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HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 7
Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften
(1) 1Zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind auch
1.
Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
2.
Lehrbeauftragte,
3.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben und
4.
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
befugt, wenn sie in dem jeweiligen Prüfungsfach eine selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. 2In Prüfungsfächern, in denen überwiegend praktische Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.
(2) Abweichend von §§ 2 bis 6 gilt Abs. 1 auch für Hochschulprüfungen in Studiengängen an Universitäten, die solchen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften entsprechen.