HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 5
Hochschulprüfungen an Kunsthochschulen
(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach Maßgabe der Hochschulprüfungsordnungen die in § 2 Abs. 1 genannten Personen befugt.
(2) 1Die Befugnis der in § 2 Abs. 1 Nr. 5 genannten Personen gilt auch, wenn sie ein abgeschlossenes Studium an einer Kunsthochschule aufweisen. 2Sie erstreckt sich auch auf künstlerische Studiengänge an Universitäten, die in Kooperation mit Kunsthochschulen durchgeführt werden.
(3) Zur Abnahme der Diplommusiklehrerprüfungen und der Diplommusikerprüfungen der Hochschulen für Musik für Absolventen der Fachakademien für Musik sind auch Lehrkräfte der Fachakademien für Musik befugt.
(4) § 4 gilt auch für Promotionsprüfungen an Hochschulen für Musik.