HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 4
Promotions- und Habilitationsprüfungen an Universitäten
1Zur Abnahme von Promotions- und Habilitationsprüfungen sind auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen befugt. 2Zur Abnahme von Promotionsprüfungen sind darüber hinaus die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen befugt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 vorliegen. 3In begründeten Fällen kann bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen auf die Annahme als Habilitand oder Habilitandin (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) verzichtet werden.