HSchPrüferV
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 22.02.2000
§ 1
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Hochschulprüfungen an Hochschulen des Freistaates Bayern. 2Neben den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) genannten Personen können die Hochschulprüfungsordnungen weitere Personen als Prüfer, Berichterstatter oder Gutachter zur Abnahme von Hochschulprüfungen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorsehen.