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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 25
Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten
(1) 1Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten:
1.
die Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zur Erstattung der dadurch nicht erfaßten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 17 v.H. der bezogenen Vergütung.
2Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt gemäß Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall
1.
bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren,
2.
bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren.
3 § 28 bleibt unberührt.
(2) 1Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) – zuzüglich der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKG-NT – zu erstatten; für die von diesem Tarif nicht erfassten zahnärztlichen Leistungen wird der Erstattungsbetrag durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt. 2Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils sind darüber hinaus 30 v.H. der um die Kostenerstattung gemäß Satz 1 verminderten Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. 3Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten gemäß Satz 1 Halbsatz 1 zu erstatten; Entsprechendes gilt für den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Halbsatz 2.
(3) Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 1 und 2 weitere nach § 13 Abs. 1 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Als Entgelt sind zu entrichten:
1.
bei der Erstellung von Berichten als Durchgangsarzt sowie als Augenarzt bzw. Hals-, Nasen- und Ohrenarzt auf Grund des am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Vertrags gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)
zwölf v.H. der von der Berufgenossenschaft bezogenen Vergütung
2.
bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträger und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger:
24 v.H. der bezogenen Vergütung; im Fall der Unterschreitung der tatsächlichen Kosten infolge der Pauschalisierung um mehr als 25 v.H. gilt § 24 Abs. 2, wenn die hieraus bezogene Vergütung im Kalenderjahr 180.000 € übersteigt.
2Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Person bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch die Klinik unberührt. 3Diese Freigrenze reduziert sich anteilig, wenn der Beamte nicht das ganze Jahr über berechtigt war, für die Erstellung der Gutachten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder des Klinikums in Anspruch zu nehmen.
(5) Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemißt sich das Entgelt nach § 24.