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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 22
Allgemeine Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung nach § 21 Abs. 1 gilt allgemein als erteilt, wenn die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist. 2Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine geringfügige und vereinzelte Inanspruchnahme handelt.
(2) Professoren oder Juniorprofessoren gilt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, für allgemein als genehmigt geltende und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
1.
eine Nebentätigkeit für ausländische Auftraggeber ausgeübt werden soll oder
2.
eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder
3.
im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Einrichtungen der Hochschule oder des Universitätsklinikums mit radioaktiven Stoffen im Sinn der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, daß der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder daß die Einrichtung, der Professor oder der Juniorprofessor persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat.
(4) 1Den in § 13 Abs. 1 Genannten gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in den Kliniken, sonstigen klinischen Einrichtungen und Abteilungen allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2Die Zahl der Krankenbetten, die für die Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird vom Staatsministerium bestimmt.
(5) Den Vorständen der Tierkliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen gilt die bei der genehmigten privaten Tierbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in der klinischen Einrichtung allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(6) 1Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme gemäß Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst die Hochschule eine Prüfung ein, in deren Rahmen die Leitung der Einrichtung und der Dekan zu hören sind. 2Nach Abschluß der Prüfung stellt die Hochschule fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme gemäß Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen; liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen.
(7) Die Hochschule kann die allgemeine Genehmigung gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.