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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 18
Ausnahmen von §§ 16 und 17
(1) § 16 Abs. 1 und 3 und § 17 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
2.
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
3.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
4.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung,
5.
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit gemäß § 7,
6.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
7.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
8.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
9.
Arbeitnehmererfindungen,
10.
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
11.
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält,
12.
die vertretungsweise Wahrnehmung der Planstelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Beamten an einer Hochschule,
13.
die Tätigkeit als Professor gemäß Art. 18 Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG,
14.
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
15.
Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht auf Grund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) §§ 24 und 25 bleiben unberührt.