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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 15
Private Tierbehandlung
1Den Vorständen der Tierkliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen kann genehmigt werden, innerhalb der klinischen Einrichtung persönlich Tierhalter zu beraten, Tiere zu untersuchen und zu behandeln (private Tierbehandlung) und dafür eine besondere Vergütung zu fordern, sofern die Tierhalter die private Tierbehandlung wünschen (Liquidationsrecht). 2Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden. 3 § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 gelten entsprechend. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Vorstände die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.