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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 14b
Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2
(1) 1Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwar
1.
dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muß,
2.
als weiteren Mitgliedern:
a)
einem liquidationsberechtigten Professor sowie
b)
einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
2Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt. 4Das vorsitzende Mitglied, das nicht Mitglied der Hochschule sein muß, wird ehrenamtlich tätig (Art. 81ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) 1Die Schiedsstelle kann von ärztlichen Mitarbeitern einer in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayHSchPG genannten Klinik, klinischen Einrichtung oder Abteilung angerufen werden. 2Sie kann auch von nichtärztlichen Mitarbeitern angerufen werden, soweit diese nach den Grundsätzen für die Mitarbeiterbeteiligung (§ 14 Abs. 5 Nr. 1) zu beteiligen sind. 3Der hierfür erforderliche Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Anschrift des Antragstellers,
2.
Klinik oder sonstige klinische Einrichtung, in der der Antragsteller beschäftigt ist,
3.
Name des liquidationsberechtigten Professors,
4.
substantiierte Behauptung, daß der liquidationsberechtigte Professor dem Antragsteller gegenüber im letzten Abrechnungszeitraum gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
(3) 1Über den Antrag entscheidet die Schiedsstelle auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle einberuft und leitet. 2Mit der Einladung zur Verhandlung der Schiedsstelle gibt das vorsitzende Mitglied dem liquidationsberechtigten Professor Gelegenheit, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums sind zu hören. 4Die Schiedsstelle kann zu der Verhandlung den Kanzler oder seinen ständigen Vertreter sowie den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums beiziehen; sie kann sie um Auskünfte über die der Hochschul- und Klinikverwaltung vorliegenden Unterlagen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2) ersuchen. 5Falls einer der Betroffenen es wünscht, ist die zuständige Frauenbeauftragte beizuziehen. 6Über den Verlauf der Verhandlung vor der Schiedsstelle wird ein Protokoll gefertigt, das von ihrem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. 7Die Teilnehmer an der Verhandlung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) 1Die Schiedsstelle stellt fest:
1.
die Unzulässigkeit des Antrags, wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt oder der Antrag nicht formgerecht ist,
2.
die Unbegründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor nicht gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat,
3.
die Begründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
2Sie trifft ihre Feststellung durch Beschluß, der mit Stimmenmehrheit gefaßt wird und zu begründen ist. 3Er wird dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor zugestellt.