BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 14a
Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1
(1) 1Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und zwar
1.
dem kaufmännischen Direktor,
2.
drei liquidationsberechtigten Professoren,
3.
zwei ärztlichen Mitarbeitern, darunter einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
2Die Mitglieder sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt; dieser bestimmt auch das vorsitzende Mitglied der Kommission sowie dessen Stellvertretung. 3Die Bestellung bzw. Bestimmung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) 1Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission beratend teilzunehmen, soweit sie nicht bestelltes Mitglied der Kommission sind. 2Die Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.
(3) 1Die Kommission beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) 1Die festgelegten Grundsätze sind bekanntzugeben. 2Sie sind mindestens im dreijährigen Abstand zu überprüfen.