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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 13
Privatbehandlung
(1) 1 Den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG genannten Vorständen und Leitern gilt, soweit nicht im Chefarzt-Dienstvertrag etwas anderes bestimmt ist, allgemein als genehmigt
1.
in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür vom Staatsministerium Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
2.
Patienten innerhalb der Klinik persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung)
und hierfür eine besondere Vergütung (Absatz 4) zu fordern, wenn die Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). 2Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden, es sei denn, daß der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG genannten Leiter. 4Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 BayHSchPG genannten Vorstände und Leiter, soweit diese die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.
(2) 1Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Klinik allgemein als genehmigt. 2Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet.
(3) § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) 1Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung im Sinn von Absatz 1 müssen grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. 2Nachgeordnete Ärzte der Klinik, sonstigen klinischen Einrichtung oder Abteilung dürfen im Rahmen des § 22 Abs. 4 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. 3Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund. 4Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten.
(5) Bei der Festsetzung der besonderen Vergütung sind die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beachten; danach sind insbesondere
1.
Schwellenwertüberschreitungen nur in den von der GOÄ und der GOZ vorgesehenen individuellen Ausnahmefällen zulässig,
2.
Honorarvereinbarungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken,
3.
Schwellenwertüberschreitungen und Liquidationen auf Grund einer Honorarvereinbarung stets individuell zu begründen.
(6) Die Möglichkeit, ärztlichen Mitarbeitern mit leitender Funktion, die mit der allgemeinen Stellvertretung des Vorstands einer Klinik ständig und selbstverantwortlich betraut sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und vorbehaltlich der Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 BayBG eine Privatbehandlung zu gestatten, bleibt unberührt.