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BayHSchLNV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 15.09.1992
§ 11
Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
(1) 1Für Beamte, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten anzuwenden sind, gilt die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt 1 848 € nicht übersteigt. 2Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit gelten darüber hinaus als allgemein genehmigt, wenn davon ausgegangen werden kann, daß nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet und ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht vorliegt.
(2) Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten:
1.
die Tätigkeit als Preisrichter, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist,
2.
die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden (und die dazugehörige Prüfungstätigkeit) an der Hochschule für Politik,
3.
die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden,
4.
die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflußten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden; eine Liste dieser Einrichtungen wird, abweichend von § 30, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht.
(3) 1Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um einmalige Nebentätigkeiten handelt. 2In die Anzeige sind die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. 3 § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die allgemeinen Genehmigungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 gelten für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zu Beendigung der Nebentätigkeit. 2Soweit Nebentätigkeiten im Sinn der Absätze 1 und 2 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gelten diese für weitere fünf Jahre allgemein als genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. 3 § 8 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(5) 1Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt ist. 2Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. 3Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. 4Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(6) In Verwaltungsvorschriften (§ 30) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.