BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 90
Inhalt der Prüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
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das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
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die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Haushaltsrechnung und der Vermögensnachweis ordnungsgemäß aufgestellt sind,
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wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
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die Aufgabe mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.