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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
1.
dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
2.
Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.