BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 89
Prüfung
(1) Der Oberste Rechnungshof prüft
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die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
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Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
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Verwahrungen und Vorschüsse.
(2) Der Oberste Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.