BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 83
Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
-
- a)
-
das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
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das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
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- a)
-
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
-
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
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der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
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das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
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das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
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die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.