BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 83
Haushaltsabschluß
In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe c,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach Art. 82 Nr. 1 Buchstabe e;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach Art. 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.