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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
(1) 1Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. 2Aufgaben und Einrichtungen sind in geeigneten Fällen darauf zu untersuchen, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, ebenso gut oder besser erledigt werden kann.
(2) 1Für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind Nutzen-Kosten-Untersuchungen anzustellen. 2Das Nähere bestimmt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.