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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 74
Buchführung bei Staatsbetrieben
(1) Staatsbetriebe, die nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den Art. 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof anordnen, daß bei Staatsbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium zulassen.