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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 70
Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Weg erteilt werden. 3Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann im Benehmen mit dem Obersten Rechnungshof Ausnahmen zulassen.