BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 69
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs bei Beteiligungen
1Das zuständige Staatsministerium übersendet dem Obersten Rechnungshof innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
- die Unterlagen, die dem Staat als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.
- die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
- die ihm nach § 53 HGrG4) und nach Art. 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
2Das zuständige Staatsministerium teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.
4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14