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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 68
Zuständigkeitsregelungen
(1) 1Die Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG4) übt das für die Beteiligung zuständige Staatsministerium aus. 2Bei der Wahl oder Bestellung der Prüfer nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG übt das zuständige Staatsministerium die Rechte des Staates im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof aus.
(2) Einen Verzicht auf die Ausübung der Rechte des § 53 Abs. 1 HGrG erklärt das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und dem Obersten Rechnungshof.

4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14