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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 57
Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes
(1) 1Zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Staates und ihrer staatlichen Dienststelle dürfen Verträge nur mit Einwilligung des zuständigen Staatsministeriums abgeschlossen werden. 2Dieses kann seine Befugnis auf nachgeordnete Dienststellen übertragen. 3Satz 1 gilt nicht bei öffentlichen Ausschreibungen und Versteigerungen sowie in Fällen, für die allgemein Entgelte festgesetzt sind.
(2) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.