BayHO
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.08.2025
                        
                        
                            Fassung: 08.12.1971
                        
                        Art. 35
               Bruttonachweis, Einzelnachweis 
              
            (1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus Art. 15 Satz 2 nichts anderes ergibt.
            (2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt. 2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.