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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 31
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft
(1) 1Das für Finanzen zuständige Staatsministerium stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft3) sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)4) einen fünfjährigen Finanzplan auf. 2Es fordert hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen an und kann diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.
(2) 1Der Finanzplan wird von der Staatsregierung beschlossen und dem Landtag vorgelegt. 2 Art. 28 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das für Finanzen zuständige Staatsministerium soll im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Staates unterrichten.

3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 707-3
4) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 63-14