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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 30
Vorlagefrist
Der Entwurf des Haushaltsgesetzes soll mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag eingebracht werden, in der Regel spätestens in der ersten Sitzungswoche des Landtags nach dem 30. September.