Inhalt

BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 19
Übertragbarkeit
1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. 2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.