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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 7
Empfänger
(1) 1Empfänger für Hochwasserwarnungen sind die Gemeinden. 2Unternehmer von besonders gefährdeten Anlagen können als Empfänger in Hochwassernachrichtenplänen aufgeführt werden, wenn an der Gefahrenabwehr ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die am Hochwassernachrichtendienst teilnehmenden Gemeinden haben
1.
eingegangene Hochwasserwarnungen im betroffenen Gemeindegebiet, insbesondere an Besitzer von gefährdeten Gebäuden und Betreiber von gefährdeten Anlagen, unverzüglich bekannt zu geben,
2.
für die Bekanntgabe der Warnungen einen Meldeplan aufzustellen und fortzuführen und ihn dem Wasserwirtschaftsamt, kreisangehörige Gemeinden auch dem Landratsamt, zur Kenntnis zu geben.