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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 6
Meldestellen
(1) Meldestellen sind die Kreisverwaltungsbehörden; kreisangehörige Gemeinden können von den Landratsämtern zu Meldestellen nach den Hochwassernachrichtenplänen bestimmt werden, wenn dadurch Hochwasserwarnungen schneller und sicherer verbreitet werden können.
(2) Die Meldestellen haben eingegangene Hochwasserwarnungen nach den Hochwassernachrichtenplänen unverändert weiterzugeben.