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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 2
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst
Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst ist, wer als eine der nachgenannten Stellen oder Personen in einem Hochwassernachrichtenplan aufgeführt ist:
1.
die Hochwassernachrichtenzentrale (§ 3),
2.
die Hochwasservorhersagezentralen (§ 4),
3.
die Hauptmeldestellen (§ 5),
4.
die Meldestellen (§ 6),
5.
die Empfänger (§ 7).