HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 11
Eissprengung
Unbeschadet anderer Vorschriften darf Eis nur gesprengt werden, wenn der Veranlasser das vorher der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt – an Bundeswasserstraßen auch dem Wasser- und Schifffahrtsamt – gemeldet hat.