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HNDV
Text gilt ab: 01.12.2010
Fassung: 01.02.2005
§ 10
Bekanntmachung
Amtliche Hochwasserwarnungen und -nachrichten (§ 1 Abs. 2 und 3) dürfen von Rundfunk, Presse oder Dritten nur mit Quellenangabe bekannt gegeben werden.