HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002

Abschnitt III Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin; Praktische Ärzte

Art. 21 (aufgehoben)
Art. 22 Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Art. 23 Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Art. 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Art. 25 Führen der Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“
Art. 26 Vollzug der Vorschriften