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                            Text gilt ab: 01.01.2025
                        
                        
                            Fassung: 06.02.2002
                        
                        Art. 98
               Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes 
              
             1Soweit das Verfahren nicht in diesem Gesetz geregelt ist, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes mit Ausnahme derjenigen, welche die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß Anwendung. 2Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.