HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 92
Entscheidungen im Berufungsverfahren
(1) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist.
(2) Hat der Beschuldigte die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(3) 1Soweit das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst. 2Das Landesberufsgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Mangel leidet.
(4) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Beschuldigten geändert werden, wenn lediglich zugunsten des Beschuldigten Berufung eingelegt wurde.