HKaG
                        
                        
                            Text gilt ab: 01.01.2025
                        
                        
                            Fassung: 06.02.2002
                        
                        Art. 8
                   Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände 
                  
                Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.