HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 86
Verhältnis zu anderen Verfahren
(1) 1Ist gegen den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts ein strafgerichtliches Verfahren anhängig, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es ist aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen. 2Gleiches gilt, wenn ein solches Verfahren während des Laufs des berufsgerichtlichen Verfahrens anhängig wird. 3Das berufsgerichtliche Verfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Berechtigten fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beschuldigten liegen.
(2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, auch ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung der Berufspflichten enthält.
(3) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im berufsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. 2Das Gericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln; dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen. 3Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren mit Einverständnis aller Beteiligten ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
(4) 1Kommt das Berufsgericht zu der Feststellung, dass die Schwere der Verfehlung einen Entzug der Approbation oder Bestallung erfordert, setzt es das Verfahren aus und legt die Akten unter Darlegung der Gründe der zuständigen Behörde zur Entscheidung über den Entzug vor. 2Wird die Approbation oder Bestallung entzogen, so stellt das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren ein. 3Wird der Entzug von der zuständigen Behörde abgelehnt oder erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung durch die zuständige Behörde, so kann das berufsgerichtliche Verfahren wieder aufgenommen werden.