HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 82
Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Liegt nach dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens eine Verletzung der Berufspflichten nicht vor oder ist sie nicht nachzuweisen, so stellt das Berufsgericht das Verfahren ein.