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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 77
Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens; Zuständigkeit
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet auf Antrag
1.
des zuständigen Bezirksverbands oder, sofern selbstständige Untergliederungen nicht bestehen, der zuständigen Landeskammer,
2.
der Regierung,
3.
eines Mitglieds der Berufsvertretung gegen sich selbst.
(2) 1Die Antragsteller haben die Tatsachen aufzuführen, auf die sie ihren Antrag stützen. 2Die Berufsvertretung und die Regierung haben in ihren Anträgen außerdem die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen. 3§ 200 StPO gilt entsprechend.
(3) 1Zuständig zur Durchführung des Verfahrens ist das Berufsgericht, in dessen Bezirk der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Hält das Berufsgericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. 3Hält sich kein Berufsgericht für zuständig, so bestimmt das Landesberufsgericht das zuständige Berufsgericht. 4Die bei Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens begründete Zuständigkeit des Berufsgerichts wird durch eine spätere Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt.
(4) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Mitglieds seiner Berufsvertretung als Beistand oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule als Verteidiger bedienen.