HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 75
Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Gericht zur Sicherung des Beweises oder wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.