HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 71
Weitere Bestimmungen für ehrenamtliche Richter
(1) 1Die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden; als solcher gilt insbesondere
1.
Vollendung des 65. Lebensjahres,
2.
Krankheit oder Gebrechen,
3.
andere ehrenamtliche Tätigkeit, wegen der die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
4.
Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren.
2Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die für die Bestellung zuständige Behörde. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 ist die zuständige Landeskammer vorher zu hören.
(2) 1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht bestellt werden, wer
1.
Delegierter ist,
2.
dem Vorstand einer Berufsvertretung angehört,
3.
in einer Berufsvertretung bei Ahndung von Verstößen gegen Berufspflichten mitwirkt,
4.
Bediensteter einer Berufsvertretung ist,
5.
einer staatlichen Behörde angehört, der die Aufsicht über eine Berufsvertretung obliegt,
6.
die Wählbarkeit zum Delegierten oder in Organe der Berufsvertretung nicht besitzt,
7.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Strafe nicht getilgt ist,
8.
nach Abs. 4 gehindert ist, das Richteramt auszuüben.
2Werden Gründe, die einer Bestellung entgegenstehen, erst nachträglich bekannt, so ist die Bestellung zu widerrufen.
(3) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters erlischt, wenn die Gründe, die nach Abs. 2 Nr. 1 bis 7 einer Bestellung entgegenstehen, nachträglich eintreten.
(4) Ein ehrenamtlicher Richter kann das Richteramt nicht ausüben,
1.
solange seine Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung ruht,
2.
solange gegen ihn ein Berufsverbot besteht,
3.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahrens,
4.
während der Dauer eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens, sofern dieses eine Berufsverfehlung im Sinn dieses Gesetzes betrifft,
5.
während der Dauer eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens, sofern das Verfahren ein vorsätzliches Vergehen oder ein Verbrechen zum Gegenstand hat.
(5) 1Stimmt ein ehrenamtlicher Richter dem Widerruf seiner Bestellung nach Abs. 2 Satz 2 nicht zu oder hält er die Voraussetzungen für das Erlöschen seines Richteramts nach Absatz 3 nicht für gegeben, so entscheidet hierüber einer der Strafsenate des Obersten Landesgerichts in Nürnberg. 2Der ehrenamtliche Richter ist vor der Entscheidung zu hören. 3Das Verfahren ist gebührenfrei.