HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 61
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Kammer sind alle Berufsangehörigen, die
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in Bayern den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten, des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder des Psychotherapeuten ausüben oder
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ohne einen dieser Berufe auszuüben, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Kammer an- und abzumelden.