HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 53
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesapothekerkammer sind alle zur Berufsausübung berechtigten Apotheker, die
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in Bayern als Apotheker tätig sind oder,
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ohne als Apotheker tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) Sie sind verpflichtet, sich bei der Landesapothekerkammer an- und abzumelden.