HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 50
Weiterbildung
(1) Für die Weiterbildung der Tierärzte gilt Abschnitt IV des Ersten Teils mit Ausnahme von Art. 35 Abs. 3 und 5 entsprechend, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Die Landestierärztekammer bestimmt Bezeichnungen nach Art. 27 in den Fachrichtungen
1.
Theoretische Veterinärmedizin,
2.
Tierhaltung und Tiervermehrung,
3.
Lebensmittel tierischer Herkunft,
4.
Klinische Veterinärmedizin,
5.
Methodisch-theoretische Veterinärmedizin,
6.
Ökologische Veterinärmedizin und
in Verbindungen dieser Fachrichtungen unter den in Art. 28 Abs. 1 genannten entsprechend anwendbaren Voraussetzungen.
(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Veterinärwesen“.
(4) 1Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. 2Die Gebietsbezeichnung „Tierärztliche Allgemeinpraxis“ darf nicht neben der Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ geführt werden. 3Die Bezeichnung „praktischer Tierarzt“ oder „praktische Tierärztin“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.
(5) Die Landestierärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 abweichende Bestimmungen treffen sowie im einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(6) Die Weiterbildung kann teilweise auch bei einem ermächtigten niedergelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
(7) Hinsichtlich der Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ gilt Art. 30 Abs. 8 zugunsten des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entsprechend.
(8) 1 Art. 33 Abs. 5 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antragsteller die Wahl zwischen einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung hat. 2In den in Art. 33 Abs. 5 Satz 3 genannten Fällen ist sowohl von einem Anpassungslehrgang als auch von einer Eignungsprüfung abzusehen. 3Das Wahlrecht des Antragstellers nach Satz 1 besteht nicht, wenn es sich um die Anerkennung eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises handelt, der von einem Staat nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 anerkannt wurde.